Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03. Juni 2021 entschieden, dass ausländischer Leiharbeitnehmer zu stärken seien (C-784/19).

Dogmatik: Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei dann nicht anzuwenden, wenn eine Leiharbeitsfirma hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermitteln. Andernfalls könnten sich Unternehmen in jenen Ländern niederlassen, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit günstiger wären.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es darf nicht sein, dass das Sozialrecht für ausländische Leiharbeitnehmer allein davon abhängt, wo der Sitz des Unternehmens ist.