Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 04. November 2019 entschieden, dass die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Behörde zur Unwirksamkeit der Kündigung führe (17 Sa 1483/18).
Dogmatik: Das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren sei nicht eingehalten worden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 17 KSchG verpflichtet den Unternehmer zur Wahrung eines Konsultationsverfahrens bei geplanten Massenentlassungen. Dazu gehört freilich auch die Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde. Wenn der Unternehmer diese formelle Voraussetzung nicht wahrt, hat dies auch zur Unwirksamkeit der Kündigung zu führen. Dies steht nur im Kontext der Wahrung formeller Voraussetzungen bei beabsichtigten Kündigungen, wie es eindrucksvoll § 102 Abs.1 S.3 BetrVG aufzeigt: In Ermangelung der Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung sieht das Gesetz die Unwirksamkeit der Kündigung vor!