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Massenentlassungen – Anzeigepflicht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. Oktober 2021 entschieden, dass die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen bestünde (7 Sa 405/21).

Dogmatik: § 17 KSchG – mithin die Anzeigepflicht einer beabsichtigten Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit – gelte nicht nur bei betriebsbedingten Entlassungen, sondern auch bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die grammatikalische Auslegung des § 17 KSchG zeigt, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht nicht explizit nur bei betriebsbedingten Kündigungen geknüpft hat. In Ermangelung der Nennung einer bestimmten Kündigungsart werden damit auch personen- sowie verhaltensbedingte Kündigungen erfasst. Diese Rechtsprechung sollten daher nicht nur Arbeitgeber kennen, sondern auch Betriebsräte!

Von | 2021-10-19T10:55:01+02:00 19. Oktober 2021|Arbeitsrecht|