Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass einem Teilzeitbeschäftigten nicht erst dann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zustünde, wenn ein Vollzeitbeschäftigter dieser Anspruch zustünde (10 AZR 231/18).
Dogmatik: Dies sei ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Rechtsfolge: Einem Teilzeitbeschäftigten steht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge im Verhältnis seiner individuellen Arbeitszeit demnach bereits dann zu, wenn er mehr arbeitet als die vertraglich vereinbarte reduzierte Arbeitszeit.
Praxishinweis: Diese Rechtsprechung bedeutet nicht zwangsläufig, dass jeder Teilzeitbeschäftigte nunmehr eine erhöhte Vergütung erwarten dürfte! Es bleibt abzuwarten, wie die Personalabteilungen diese Rechtsprechung in der Praxis auslegen.