Grundlage: §§ 87 Absatz 1 Nr. 10, 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG
Grundsatz: Mit Beschluss vom 21. März 2018 stellte das Bundesarbeitsgericht folgenden Orientierungssatz auf (7 ABR 38/16):
„Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben der tariflichen Vergütung außertarifliche Zulagen, ist eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung in die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung auch dann nicht gesetzwidrig nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Zahlung der Zulagen ein nicht mitbestimmtes kollektives System zugrunde liegt.“
Hintergrund: Nach § 99 Absatz 1 Satz 1 habe der Arbeitgeber den Betriebsrat über „geplante Maßnahmen“ bezüglich Ein- und Umgruppierungen zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.
Möchte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, so kann er dies nur tun, sofern der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb verwendet wird. In einem Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stelle dabei die im Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgeltes dar. Dieses fällt auch nicht durch die Gewährung von über- oder außertariflichen Zulagen weg.
Ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.d. §99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG entstehe dabei jedoch nicht, sollten Zulagen nach einem System mit kollektivrechtlichen Schema gewährt werden, da der in den außertariflichen Zulagen liegende Entlohnungsgrundsatz nicht das für die Eingruppierung allein maßgebliche Entgeltschema betreffe. Die richtige Eingruppierung der Arbeitnehmer würde durch eine mitbestimmungswidrige Veränderung von Lohnbestandteilen außerhalb des Schemas nicht beeinflusst.
Rechtsfolge: Allein die Tatsache, dass ein Arbeitgeber mitbestimmungswidrig übertarifliche Zulagen gewährt, begründet bei personellen Einzelmaßnahmen kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG.