Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. Oktober 2018 beschlossen (Az.: 1 ABN 36/18), dass dem Betriebsrat auch bei

  1. der Nutzung
  2. dem Einsatz

„alltäglicher Standardsoftware“ (in dem zugrundeliegenden Fall: Excel) ein Mitbestimmungsrecht i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht, wenn das Personal mithilfe solcher Software verwaltet werden soll.

 

Es bedarf dafür nicht das Überschreiten einer

  1. Erheblichkeitsschwelle oder
  2. Üblichkeitsschwelle