Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2020 entschieden, dass der Anspruch auf Berechnung der Ausgangsrente nicht verwirke (3 AZR 246/20).
Begründung: Der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB könne dem nicht entgegengesetzt werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Rente ist ein Kernpfeiler eines Sozialstaates, der Deutschland ist Insoweit muss den Versorgungsempfänger auch das nicht verwirkende und/oder verjährende Recht zustehen, ihre Ausgangsrente – richtig – berechnen lassen zu können. Alles andere wäre ad absurdum zu rechts- und sozialstaatlichen Grundsätzen!