Grundlage: §§ 1, 3, 7, 13 BUrlG; § 26 TV-L; Art. 31 GRC; Richtlinie 2003/88 Art. 7; § 162 BGB
Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte folgende Leitsätze zum Thema Sonderurlaub und Übertragung von Urlaubsansprüchen auf:
- „Der Urlaubsanspruch nach § 1, 3 Abs. 1 BUrlG entsteht auch während vereinbarten Sonderurlaub und einem aus diesem Grund ruhendem Arbeitsverhältnis (Anschluss BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – BAGE 148, 155-122, Rn. 12).
- Dieser Urlaub erlischt gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Vereinbarung von Sonderurlaub begründet keinen Übertragungstatbestand gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG. Eine weitergehende Übertragung von Urlaubsansprüchen im Falle von Sonderurlaub ist auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geboten.
- Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber bei einer möglichen Gewährung von zustehendem Urlaub im Urlaubsjahr zu Vermeidung von Schadensersatzpflichten zu einer Zuweisung von Urlaub auch ohne entsprechenden Antrag verpflichtet ist.
- Jedenfalls kann sich ein Arbeitgeber, der im Rahmen eines Verfahrens zur Urlaubseinteilung unzutreffende Angaben zu bestehenden Urlaubsansprüchen macht und so eine mögliche rechtzeitige Beantragung zustehenden Urlaubs zumindest erschwert nicht auf einen verfall der Urlaubsansprüche berufen.“
Rechtsfolge: Urlaubsanspruch besteht auch während zugeteiltem Sonderurlaub, erlischt jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres. Ein Bestehen von Sonderurlaub rechtfertigt keine Übertragung von Urlaubsansprüchen.