Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen bzw. Berater hinzuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Beitrag stellt die Frage, ob dies auch ein Soziologe sein kann – speziell im Kontext einer Betriebsänderung.

Da das Betriebsverfassungsgesetz nicht den Sachverständigen konkret vorschreibt bzw. benennt, ist vorrangiges Prüfungsmerkmal die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Bei einer anstehenden Betriebsänderung kann, ab Überschreitung eines Schwellenwertes ohnehin, ein Berater hinzugezogen werden.

Hier können Sie den Beitrag nachlesen: Hadyk, in: Arbeitsrecht Aktuell 20/2016, 20. Oktober 2016, S. 497 ff.

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