Grundsatz: Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Januar 2020 beschlossen, dass kein Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages aus dem Grundgesetz bestünde (1 BvR 4/17).
Dogmatik: Grundsätzlich gewähre das Tarifvertragsgesetz (§ 5 TVG) die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen – mit der Rechtswirkung, dass diese dann auch über die Tarifvertragsparteien und deren Mitglieder hinaus gelten.
Restriktive Behandlung: Allerdings begründe weder § 5 TVG noch Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Dies stünde im Widerspruch zu der Tarifautonomie.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Sicherlich besteht die Möglichkeit, Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Allerdings hängt dies vom Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ab, die restriktiv zu verstehen sind – und keinen, über eine Verfassungsbeschwerde, einklagbaren Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung gewähren! Andernfalls würde das originäre Verhandlungsergebnis, und damit mittelbar die Tarifautonomie sowie schuldrechtliche Wirkungen, ad absurdum geführt werden!