Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden, dass eine Gewerkschaft den Anspruch habe, dass ein Haustarifvertragsrecht vom Arbeitgeber durchgeführt werde (4 AZR 403/20).
Dogmatik: Insoweit begründe sich zugunsten der Gewerkschaft ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung des (Haus-)Tarifvertrags.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Tarifvertragsrecht ist u.a. geprägt von dem Grundsatz der Durchführungsverpflichtung; konkret: Auch hier gilt, dass Verträge einzuhalten und durchgeführt werden müssen („pacta sunt servanda“)! Alles andere wäre auch widersprüchlich, wenn sich die (Tarif-)Vertragsparteien nicht an das Verhandlungsergebnis halten müssten!