Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember 2018 beschlossen, dass der Betriebsrat bzw. ein Betriebsratsmitglied bei Personalgesprächen nur dann anwesend sein darf, wenn es der jeweilige Arbeitnehmer wünscht (1 ABR 12/17).
Rechtsfolge: Demzufolge sei auch eine anderslautende Betriebsvereinbarung unwirksam, verstieße sie gegen § 75 Abs. 2 BetrVG.
Praxishinweis: Diese Rechtsprechung ist deswegen so interessant und sollte besonders von den Betriebsratsmitgliedern genau studiert werden, da in der Praxis häufiger diese Konstellation auftaucht: Anwesenheits“(B)erechtigung“ des Betriebsrats bei Personalgesprächen!