Grundsatz: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. August 2019 entschieden, dass such bei einem „Probetag“ der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gelte (B 2 U 1/18 R).
Rechtsfolge: Der Arbeitssuchende werde wie ein „Wie-Beschäftigter“.
Praxishinweis: Diese Entscheidung überzeugt, da auch ein Arbeitssuchender geschützt werden muss.