Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2023 entschieden, dass die Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung verfällt (9 AZR 107/20).

Urlaubsabgeltung verfällt: Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann nach Ablauf des März des Folgejahres verfallen, somit nach 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt langfristig arbeitsunfähig sei. Allerdings werde auch der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er den Mitarbeiter auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hinweisen müsse.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Bundesarbeitsgericht bleibt seiner Rechtsprechungshistorie treu und verfestigt damit seine ständige Rechtsprechung. Sowohl die Arbeitgeber werden verpflichtet, indem sie auf die Beantragung von Urlaub hinweisen müssen, als auch die Arbeitnehmer, dass sie den Urlaub tatsächlich beantragen und auch nehmen müssen. Zudem bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsansicht, dass auch bei Langzeiterkrankungen der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen könne. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsratsmitglieder kennen!