Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2020 entschieden, dass den Mitarbeiter die Initiativlast treffen würde zur Verwirklichung eines tarifvertraglichen Mehrurlaubs, wenn der Tarifvertrag eine bestimmte Stichtagsregelung zur Geltendmachung des Urlaubs verlange (9 AZR 214/19).

Mitarbeiterverpflichtung: Damit stünde für das Gericht nicht der Arbeitgeber in der Verpflichtung, abweichend von § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, auf die Beantragung des Mehrurlaubs hinzuwirken, sondern der Mitarbeiter.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Jedenfalls überzeugt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass es eine entsprechend tarifvertragliche Regelung gibt. Dann ist es die Obliegenheit des Mitarbeiters, sich um die Durchsetzung des tariflichen Mehrurlaubs zu kümmern!