Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. September 2022 entschieden, dass es nicht in jedem Fall zu einem Verfall oder zur Verjährung des Urlaubsanspruchs komme (C-120/21).
Kein Verfall: Jedenfalls komme es dann nicht zu einem Verfall, wenn der Arbeitgeber nicht seine Mitarbeiter darauf hinweise, dass der Urlaub verfallen könne.
Keine Verjährung: Der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters verjähre dann nicht, wenn der Arbeitgeber ihn bei der Ausübung seines Urlaubsanspruchs (tatsächlich) hindere.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich kann es zu einem Verfall oder zur Verjährung des Urlaubsanspruchs kommen, dies dürfte mittlerweile durch die dazu ergangene einschlägige Judikatur bekannt sein. Allerdings ist dies nicht hinnehmbar, wenn der Arbeitgeber insoweit dazu beitrage bzw. gerade nicht seinen Pflichten nachkommt, damit es gerade nicht zu dieser Situation kommt. Sollte der Arbeitgeber also entweder nicht über die Gefahr des Verfalls des Urlaubsanspruchs informiert haben oder tatsächlich aktiv gegen die Ausübung des Urlaubsanspruchs gewirkt haben, wäre es ein nicht tragbares Ergebnis, wenn es dann zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs käme. Das wäre wider eines belastbaren und gegenseitig die Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen schuldendes Arbeitsverhältnisses! Daher sollten alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Rechtsprechung kennen – und auch entsprechend danach agieren!