Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. September 2022 entschieden, dass im Fall einer langwierigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht verfalle (C-518/20).

Kein Verfall: Versetze der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vor der langwierigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in die Lage in Urlaub zu gehen, verfiele der Urlaubsanspruch dann nicht in einer langandauernden krankheitsbedingten Folgezeit.

Dogmatik: Maßgeblich seien Art. 7 RL 2003/88/EG sowie Art. 31 Abs. 2 GRCh.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich kann es zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs kommen, dies dürfte mittlerweile durch die dazu ergangene einschlägige Judikatur bekannt sein. Allerdings ist dies nicht hinnehmbar, wenn der Arbeitgeber insoweit dazu beitrage bzw. gerade nicht seinen Pflichten nachkommt, damit es gerade nicht zu dieser Situation kommt. Sollte der Arbeitgeber also entweder nicht über die Gefahr des Verfalls des Urlaubsanspruchs informiert haben oder tatsächlich aktiv gegen die Ausübung des Urlaubsanspruchs gewirkt haben, wäre es ein nicht tragbares Ergebnis, wenn es dann zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs käme. Erst recht in einem solchen Fall, in dem der Mitarbeiter in der Folgezeit so schwer erkrankt, weshalb er für eine längere Zeit arbeitsunfähig wird! Daher sollten alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Rechtsprechung kennen – und auch entsprechend danach agieren!