Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. September 2021 entschieden, dass bei einem nicht vorgenommenen Hinweis der Urlaubsbeantragung durch den Arbeitgeber der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten arbeitsunfähigen Mitarbeiters aber dennoch erlösche, wenn der Mitarbeiter den Urlaub ohnehin nicht hätte nehmen können aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (9 AZR 3/21).
Kausalität: Die Nicht-Realisierung des Urlaubsanspruchs ist allein der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters geschuldet, nicht aber der fehlenden Aufklärungsobliegenheit des Arbeitgebers.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn der Arbeitgeber gegen seine Obliegenheit zwecks Aufklärung über die Urlaubsinanspruchnahme verstößt, so steht das tatsächliche Verhinderungsmomentum in der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Auch bei entsprechender Aufklärung des Arbeitgebers hätte der Mitarbeiter den Urlaub nicht nehmen können. Die Tatsächlichkeit überwiegt damit dem Recht – diese Rechtsprechung sollten die Arbeitsvertragsparteien kennen!