Grundsatz: Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 30. März 2021 entschieden, dass Quarantäne die Entgeltfortzahlung nicht ausschließen würde (1 Ca 3196/20).

Fall: Wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne musste aufgrund von Kopf- und Magenschmerzen, schließe dies die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nicht aus. Der infektionsschutzrechtliche Entschädigugnsanspruch i.S.d. Infektionsschutzgesetzes greife lediglich bei dort geregelten Krankheiten bzw. Ansteckungs- und Krankheitsverdachten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes nicht vorliegen, ist es nicht ersichtlich, warum dann die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht gegeben sein sollte. Vielmehr drängt sich diese dann vielmehr auf, entspricht dies der „normalen“ Abwicklung des Vergütungsanspruchs des Mitarbeiters!