Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2020 entschieden, dass tarifliche Ausschlussfristen und Formerfordernisse zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltung weder dem nationalen Bundesurlaubsgesetz noch Unionsrecht entgegenstehen (9 AZR 531/19).

Dogmatik: § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG stehe dem nicht entgegen, da die Ausschlussfrist regelmäßig mit der Arbeitgeberkündigung zu laufen beginne.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht und -leben längst angekommen und bestätigt worden. Insoweit ist es auch nur konsequent und zulässig, dass Tarifverträge sowohl Fristen als auch Formerfordernisse zur Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung enthalten. Und das bei Nichteinhaltung der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann!