Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 entschieden, dass bei nachträglich festgestellter Wirksamkeit der Kündigung keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für Feiertage bestünde – basierend auf dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch (5 AZR 247/19).

Begründung: Werde das Entgelt aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs im Krankheitsfall und für Feiertagen für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt, begründet sich darauf bei nachträglich festgestellter Wirksamkeit der Kündigung kein Anspruch darauf.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ansprüche erwachsen nur dann aus dem Arbeitsverhältnis, wenn ein wirksamer Rechtsgrund besteht. Wird die Kündigung als wirksam beurteilt, begründet sich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – auch nicht für speziellere Situationen wie die Fortzahlung im Krankheitsfall und für Feiertage. In diesen Fällen begründet sich für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, das Entgelt auch wieder zurückzuzahlen.