Grundlage:§ 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III; § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV

Grundsatz:Mit Urteil vom 30. August 2018 entschied das Bundessozialgericht, dass ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auch durch eine Beschäftigung begründet wird, bei der der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist, jedoch das Arbeitsverhältnis noch Bestand hat und auch der Arbeitnehmer weiterhin das Arbeitsentgelt bezahlt bekommt (B 11 Al 15/17 R).

Hintergrund:Im Falle das ein Arbeitnehmer von seinen Arbeitsleistungen, bei Weiterzahlung des monatlichen Bruttogehalts, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, muss diese Vergütung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes trotzdem mit einbezogen werden. Trotz vorzeitiger Freistellung von den Arbeitsleistungen, befindet sich dieser Arbeitnehmer immer noch in einem versicherten Beschäftigungsverhältnis, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Demnach ist das während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte monatliche Bruttoeinkommen als Arbeitsentgelt in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einzubeziehen.

Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i.S.v. § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III sei dabei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn.

Rechtsfolge:Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes muss auch das Arbeitsentgelt mit einbezogen werden, welches während der Freistellungszeit gezahlt wurden.