Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2022 entschieden, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch Versetzungen ins Ausland – abhängig vom Einzelfall und entsprechenden nationalen Regelungen vor Ort auch unter Minderung des Arbeitsentgeltes – erfasse (5 AZR 336/21).
Weisungsrecht: In Ermangelung einer anderslautenden Regelung umfasse das Weisungsrecht i.S.d. § 106 GewO auch Versetzungen ins Ausland sowie Lohnänderungen (allerdings nur dann, wenn es dort anderslautende nationale Vergütungsregelungen gibt, die dann einschlägig zur Anwendung kommen sollten).
Begrenzung des Weisungsrechts: Allerdings gilt es auch in solchen Fällen, dass das Weisungsrecht am Maßstab dessen billiger Rechtsausübung gemessen werden müsse.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies auf den ersten Blick sehr weitreichend ist, so ist dem Gesetzeswortlaut i.S.d. grammatikalischen Auslegungsmethode nicht die Begrenzung zu entnehmen, dass das Weisungsrecht seine örtliche Begrenzung im Sinne der Landesgrenzen findet. Um im Einzelfall nicht ein zu weitreichendes Weisungsrecht zugunsten des Arbeitgebers auszusprechen, ist es ja gerade so, dass das Ausüben des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber im billigen Ermessen und unter Berücksichtigung der Mitarbeiterinteressen abgewogen wird. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!