Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass von dem Wahlvorstand einer Betriebsratswahl die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen darf, sofern dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. 

Grundlage: § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 der Wahlordnung des BetrVG

Grundsatz: Mit Urteil vom 16. Januar 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, dass von dem Wahlvorstand einer Betriebsratswahl die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen darf, sofern dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (7 ABR 11/16).

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung müssen Wahlvorschlagslisten innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahlausschreiben beim Wahlvorstand eingereicht werden.

Dabei müsse der letzte Tag dieser Frist deutlich angegeben sein.

Der Wahlvorstand könne den Zeitpunkt an diesem Tag an das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstandes legen, müsse jedoch darauf achten, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer läge. Um dies zu gewährleisten, müsse der Wahlvorstand das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Arbeitnehmer für diesen Tag voraussagen.

Hinweis: Der BAG räumt dem Wahlvorstand damit einen gewissen Spielraum für das Ende der zweiwöchigen Frist ein, jedoch steht eine solche Begrenzung nicht dem § 6 der Wahlordnung entgegen nachdem die gesetzliche Frist nicht zur Disposition des Wahlvorstands stehe.

Rechtsfolge: Der Wahlvorstand muss das wahrscheinlich Ende der Arbeitszeit der Arbeitnehmer am letzten Tag der Frist voraussagen, kann aber ansonsten den Zeitpunkt auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstandes legen.