Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. März 2020 entschieden, dass das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses datiert sein müssen (7 Ta 200/19).

Unzulässig: Das Datum der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ist nicht anzugeben.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Zeugnis dient der Beurteilung des Arbeitsverhältnisses. In diesem – auch zeitlichen – Kontext steht es. Die Angabe der tatsächlichen Erstellung spielt insoweit also keine Rolle und ist auch nicht von Bedeutung.