Grundlage: §§ 78, 103 BetrVG

Leitsätze:

  1. § 78 S. 1 BetrVG gewährt Betriebsratsmitgliedern Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung ihres Amtes. Dies gilt für die Dauer ihrer Amtszeit bzw. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle einer Kündigung, um dessen Wirksamkeit noch gestritten wird, kann dieses Zutrittsrecht nur gewährt werden, wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet ist, sei es durch mangelnde Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht oder ähnlichen Gründen.
  2. Hat der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zugestimmt, deckt diese Zustimmung nicht automatisch eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Es erfordert einer tatsächlichen Zustimmung des Betriebsrates, dabei darf sich der Arbeitgeber nicht auf eine etwa fehlerhafte Mitteilung des Abstimmungsergebnisses seitens des Betriebsratsvorsitzenden verlassen.
  3. Eine vorangegangene verbalen und/oder physischen Bedrohung des Geschäfts- und/oder des Betriebsleiters, durch das Betriebsratsmitglied, schränkt nicht das Zutrittsrecht zur Ausübung des Amtes ein, sofern die Bedrohten nicht mehr im Betrieb tätig sind.