Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. März 2019 ausgeurteilt, dass der Urlaubsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG zwar auch während der Elternzeit gelte, der Arbeitgeber diesen jedoch nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen dürfe (9 AZR 362/18).

 

Dogmatik: Dies sei mit dem Unionsrecht zu vereinbaren.

 

Rechtsfolge: § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG erlaubt es dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub (= gesetzlichen Mindesturlaub i.S.d. BUrlG sowie auch vertraglichen Mehrurlaub, sofern diesbezüglich keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Voraussetzung dafür sei, dass der Arbeitgeber eine entsprechende – einseitige – Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgibt.

 

Praxishinweis: Diese Rechtsprechung sollten alle – Eltern wie Arbeitgeber – kennen! Besonders praxisrelevant dürfte die Fristenberechnung sein – abgestellt wird auf volle Kalendermonate!

Dogmatisch ist die Rechtsprechung stringent, wahrt sie Grundsätze des Urlaubsrechts – wie etwa das Zwölftelprinzip – und des BEEG.