Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 28. November 2019 entschieden, dass das Wahlergebnis einer Betriebsratswahl jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß veröffentlicht sei, wenn die Bekanntmachung unter formellen Fehlern leide; etwa das Fehlen des Hinweises auf den Wahlvorstand als Verantwortlichen des Schreibens oder das Fehlen von Unterschriften (1 TaBV 18/19).
Dogmatik: Die Voraussetzungen des § 18 WO gelte es zu wahren.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Eine Betriebsratswahl ist geprägt von gesetzlich vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen – weshalb es diese auch einzuhalten gelte! Dementsprechend gelten selbstverständlich auch bei der Durchführung einer Betriebsratswahl allgemeine Grundsätze des Rechts, die es zu wahren gilt: etwa das Bestimmtheit- oder Transparenzgebot!