Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2020 entschieden, dass eine nicht offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats über eine personelle Einzelmaßnahme im Zustimmungsersetzungsverfahren vom Arbeitgeber zur Erfüllung seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht ergänzt werden könne (4 ABR 8/18).

Rechtswirkung: Einer erneuten Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bedürfe es dann nicht mehr!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn der Arbeitgeber dem Grunde nach den Betriebsrat vollumfänglich zu unterrichten hat, so darf er noch nachträglich nachbessern – sofern seine grundsätzliche Unterrichtung nicht darauf abzielt und nicht von Beginn an offensichtlich unvollständig ist!