Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 entschieden, dass bei einer rechtswidrig ausgesprochenen Kündigung, wenn dies so arbeitsgerichtlich festgestellt werde, der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub und finanzielle Vergütung habe für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Tätigkeit (C-762/18).
Dogmatik: Dem stünde nicht entgegen, dass in dieser Zeit nicht tatsächlich gearbeitet worden sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn arbeitsgerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam sei, dann besteht das Arbeitsverhältnis fort – und zwar für die gesamte Dauer! Insoweit ist es auch nur folgerichtig, dass der „gekündigte“ Arbeitnehmer für den Zeitraum der arbeitsgerichtlichen Klärung Anspruch auf Urlaub und Vergütung hat!