Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden, dass das Lohnausfallprinzip bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zur Anwendung käme (7 AZR 286/20).

Berechnung der Vergütung: Abzustellen sei auf eine hypothetische Betrachtung, welches Entgelt das Betriebsratsmitglied normalerweise ohne die Betriebsratsarbeit verdient hätte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, nach der Betriebsratsmitglieder im Sinne des Lohnausfallprinzips zu vergüten sind. Dabei gilt als Maßstab das, was sie ohne die Betriebsratstätigkeit verdienen würden.