Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. März 2022 entschieden, dass eine abfindungsbezogene Höchstbegrenzung keine Altersdiskriminierung darstelle (1 AZR 252/21).

Keine Diskriminierung: Eine entsprechende Sozialplanregelung stelle keine mittelbare Altersdiskriminierung dar, auch wenn sie die Abfindung spürbar abmildere oder begrenze.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies die betroffenen (älteren) Mitarbeiter nicht hören wollen, so steht diese Entscheidung im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 10 Nr. 6 AGG. Eine Differenzierung im Sozialplan aufgrund des Alters ist danach möglich, sodass eine Höchstbegrenzung der Abfindung auch in diesem Lichte gelesen werden muss! Sicherlich stellt eine solche – grundsätzlich zulässige – Klausel das Verhandlungsergebnis der Betriebszwischen dar, aber sie kann im Einzelfall auch überzeugend sein – abhängig von der Altersstruktur der Belegschaft. Diese Rechtsprechung sollten daher nicht nur die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) kennen, sondern auch die (älteren) Mitarbeiter!