Grundsatz: Die Bundesregierung hat am 01. November 2023 beschlossen, einem Expertenvorschlag zu folgen und die Betriebsratsvergütung rechtssicherer zu gestalten
Änderung: In § 37 Abs. 4 BetrVG werden zwei weitere Sätze eingefügt, die zum einen die Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Amtsantritts und zum anderen die Möglichkeit regeln, mit einer Betriebsvereinbarung diese Vergleichbarkeit zu konkretisieren. § 78 BetrVG wird bzgl. dieses Prüfmaßstabs um einen Satz erweitert.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch, wird in der Praxis aber keine relevanten Auswirkungen mit sich bringen! Sicherlich ist der Ansatz lobenswert, die Betriebsratsarbeit rechtssicherer zu gestalten. Aber eine Vergleichbarkeit mittels einer Betriebsvereinbarung festzulegen hinsichtlich eines zu bestimmenden Personenkreises ist nur ein dogmatischer „zahnloser Tiger“. In der Praxis dürften mehrheitlich die Betriebsratsmitglieder weiterhin i.S.d. Entgeltfortzahlungsprinzips vergütet werden. Sollte es zu Spannungen kommen, dann könnte der Arbeitgeber die Vergleichbarkeit negieren und auf zwischenzeitlich stattgefundene betriebliche Entwicklungen verweisen. Im Übrigen müsste ein jedes Betriebsratsmitglied eigenständig den Rechtsweg bestreiten, was mitunter auch zu „Verwechselungen“ der Rechtspersonen (Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglied) kommen dürfte. Diese Gesetzesänderung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!