Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2018 (Az.: 2 AZR 611/17) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht explizit einen dringenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer haben und diesen ihm mitteilen müsse. Voraussetzung sei allein, dass für den Arbeitnehmer erkennbar wird, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält