Grundsatz: Mit Urteil vom 27. Juni 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei Tarifverträgen der Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden kann (10 AZR 290/17). Ausführung: Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wäre eine Rückzahlungsregelung unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Absatz 1 BGB zu unterziehen wäre (ausführlich dazu BAG, NJW 2012, 1532).
Achtung: Tarifverträge, welche arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogen werden, unterlägen dieser Inhaltskontrolle nicht, da diese Kontrolle nur bei Abweichungen von Rechtsvorschriften durchgeführt würde (§ 307 Absatz3 Satz 1 BGB). Tarifverträge sind jedoch nach §310 Absatz 4 Satz 3 BGB als gleich im Sinne des § 307 Absatz 3 zu Rechtsvorschriften anzusehen.
Rückzahlungsverpflichtung: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verstößt die Rückzahlungsverpflichtung, welche sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere würden nicht Artikel 3 Absatz 1 GG und Artikel 12 Absatz 1 GG verletzt, welche bei tariflichen Normsetzungen beachtet werden müssten.
Dabei stehe den Tarifvertragsparteien durch Artikel 9 Absatz 3 GG eine geschützte Tarifautonomie zu, welche einen Spielraum ermögliche. Zudem entstünde ein Einschätzungsvorrecht bei Beurteilung und Gestaltung von Regelungen.
Eingriff in Berufsfreiheit der Arbeitnehmer: Diese Regelung greife zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein, da Artikel 12 Absatz 1 auch die Entscheidung des Arbeitnehmers unterstütze eine Anstellung fortzuführen oder aufzugeben. Jedoch sei der Eingriff noch tolerabel. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht übermäßig ausstrapaziert worden.
Rechtsfolge: Wenn ein Arbeitnehmer seine Anstellung aufgibt, kann er zur Rückzahlung bereits getätigter Sonderzahlungen verpflichtet werden, sofern eine Regelung eines Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr besteht.