Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2021 entschieden, dass bei unterschiedlichen Höhen eines Vergleichsentgelts eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vermutet wird (8 ABR 488/19).

Prüfungsmaßstab: Bei Klagen im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes wird dies bei unterschiedlichen Höhen des Vergleichsentgelts vermutet.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn es sich um ein Vergleichsentgelt handelt, mithin um ein Entgelt für dieselbe Tätigkeit und vergleichbaren Sozialfaktoren, ist es nur naheliegend und leider Realität, dass es sich um eine geschlechtsbezogene unterschiedliche Behandlung handelt. Dies ist in einem Rechtsstaat nicht zu akzeptieren!