Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24. August 2018 (Az.: 2 Sa 992/18) Folgendes entschieden:  Der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, August 2018).

  • Umfang: Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Drogenkonsum im privaten Bereich oder während der Arbeitszeit erfolgt
  • Voraussetzung: Diesen Drogenkonsum des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen
  • Nicht ausreichend: Dass der Arbeitnehmer mit Drogen möglicherweise handelte, ist kein Indiz für einen Eigenkonsum des Klägers