Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. Mai 2023 entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskunft über schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer verlangen könne (1 ABR 14/22).

Auskunftsbegehren: Dieses Auskunftsbegehren werde von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG gestützt und dem stünden auch keine datenschutzrechtlichen Einwende entgegen, sei dieses Begehren von § 26 Abs. 1BDSG gedeckt. Zudem sei der Betriebsrat in diesem fall ausnahmsweise auch für leitende Angestellte zuständig und dürfte auch von diesen den Status verlangen, um dem umfangreichen Schutz des § 176 SGB IX zu entsprechen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BertVG die Pflicht, sich auch um schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer zu kümmern. Dies gilt auch für Betriebe, in denen es eine Schwerbehindertenvertretung gibt – da es sich um einen allgemeinen Schutzgedanken handelt. Dieser allgemeine Schutzgedanke steht auch im Kontext leitender Angestellter im Vordergrund. Zumal § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht abschließend ist, sondern auch eine Öffnung für Fälle zulässt, in denen der Betriebsrat ausnahmsweise auch für leitende Angestellte zuständig sein kann. Der Telos des § 176 SGB IX verlangt eine weite Auslegung, um einen umfangreichen Schutz zu gewährleisten. Insoweit überzeugt diese Entscheidung nicht nur dogmatisch, sondern auch tatsächlich. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!