Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 entschieden, dass der Betriebsbegriff ein unionsrechtlicher Begriff sei (6 AZR 208/19).

Rechtswirkung: Damit sei er unabhängig vom nationalen Betriebsbegriff – etwa aus dem Betriebsverfassungsgesetz – auszulegen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nur teilweise! Handelt es sich um einen ausschließlich innerdeutschen Betrieb, sollte eine europäische Auslegung die nationale Auslegung des Begriffs nicht vollständig verdrängen – zumindest jedenfalls dann, wenn es auch um betriebsverfassungsrechtliche Themen geht!