Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 entschieden, dass es keines Einigungsstellenverfahrens bedarf, wenn der Arbeitgeber bereits Abhilfemaßnahmen ergriffen habe (4 TaBV 136/19).

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Auch ein Einigungsstellenverfahren setzt ein Rechtsschutzinteresse bzw. -begehren voraus! Daran scheitert es, wenn dem Regelungsgehalt des § 85 BetrVG bereits entsprochen wird!