Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Oktober 2019 entschieden, dass dem Betriebsrat keine Mitbestimmung bei Wegezeiten zustünde (1 ABR 11/18).
Dogmatik: Die Wegezeit gehöre nicht zur Arbeitszeit, weshalb auch nicht der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eröffnet sei!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wegezeiten gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, begründen sich allein und ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers! Mangels Bezugs zum Arbeitgeber begründet sich deswegen auch für den Betriebsrat kein Beteiligungsrecht, da die Wegezeit keine Frage der täglichen Arbeitszeit darstellt!