Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 02. Dezember 2019 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht einen Raum für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ einer von Betriebsratsmitgliedern gebildeten „Fraktion“ gewähren müsse (16 TaBV 14/19).

Dogmatik: Die Kostentragungslast gem. § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat, nicht einzelnen „Fraktionen“.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt nur bedingt! Sicherlich nimmt der grundsätzliche Telos des § 40 Abs. 2 BetrVG Bezug auf das Gremium – allerdings sollte i.S.e. weiten Auslegung auch der personelle Anwendungsbereich Betriebsratsmitglieder erfassen; was im Übrigen auch der Praxis entspricht. Auch wenn es nicht das Gremium in Gänze ist, so sollte bei dieser – zu fordernden teleologischen – Auslegung die betriebsverfassungsrechtliche Arbeit im Vordergrund stehen – und sich deswegen die Kostentragungslast des Arbeitgebers begründen!