Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. November 2022 entschieden, dass kein Anspruch auf Vergütungsanpassung i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG bestünde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zugleich Betriebsratsmitglied, ein niedrigeres Gehalt vereinbart hätten (7 AZR 122/22).
Keine Benachteiligung: Diese gelte jedoch nur dann, wenn darin keine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 S. 2 BetrVG liege!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (vgl. § 37 Abs. 1 BetrVG), sodass es den Beruf Betriebsratsmitglied nicht gibt! Deswegen stehen den Arbeitsvertragsparteien auch das Recht zu, eine Vereinbarung über das Entgelt zu schaffen. Wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die Vergütung festgelegt haben, kurz vor der Amtsübernahme, dann gebietet es sich nicht, auf den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 4 BetrVG abzustellen. Dies wäre ad absurdum, wenn die Arbeitsvertragsparteien kurz zuvor eine niedrigere Vergütung vereinbart haben. Allein die Wahrung der Schutzbestimmungen i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG gilt es zu beachten, wonach ein Betriebsratsmitglied nicht schlechter gestellt werden darf aufgrund der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!