Der Europäische Gerichtshof hat am 06. November 2018 entschieden (Az.: C-619/16; C-684/16), dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch deswegen verfallen würde, nur weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.
Urlaubsansprüche sind Sozialansprüche, die besonders geschützt werden müssen. Zudem sei der Arbeitnehmer als schwächere Vertragspartei gesondert zu schützen.
Einschränkung: Es kommt allerdings dann (weiterhin) zu einem Verfall des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er dem Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit gegeben hatte, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und genehmigt zu bekommen!
Aus Gründen der Beweissicherung werden Arbeitgeber, unter Umständen auch zusammen mit dem Betriebsrat, fortan sicherlich den Weg wählen, ihre Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, den Urlaub zu beantragen. Sollte es einen Betriebsrat in dem Unternehmen geben, dürfte dies auf Grundlage eines Urlaubsplans – in den die Arbeitnehmer ihre beabsichtigten Urlaubszeiträume eintragen sollen – ausreichend sein.