Grundlage: § 611 BGB
Grundsatz: Mit Urteil vom 09. August 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgenden Leitsatz auf (7 Ta 1244/18):
„Während der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung besteht kein Beschäftigungsanspruch, der mit einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.“
Rechtsfolge: Im Falle einer Erkrankung, die die Erbringung einer Arbeitsleistung unmöglich machen, besteht keine Möglichkeit auf Beschäftigungsanspruch.