Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. September 2021 entschieden, dass ein Mitarbeiter nicht deswegen böswillig handele, wenn er während eines Kündigungsschutzverfahrens ein Angebot des Arbeitgebers auf ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis ablehne (5 AZR 205/21).

Dogmatik: Eine Böswilligkeit i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG liege nicht vor.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine „Böswilligkeit“ kann darin nicht gesehen werden, da es sich um ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis handelt. Andernfalls, bei einer weiten Auslegung des § 11 Nr. 2 KSchG, würde es sich um eine Art „Abwälzung des Prozessrisikos“ auf den Mitarbeiter handeln, die der Arbeitgeber vornehmen könnte!