Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass dann ein Anlasskündigung i.S.d. § 8 EFZG vermutet werden könne, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen (dem beginn) der Arbeitsunfähigkeit der der Kündigung bestehe 74 Sa 364/18).
Dogmatik: Dies entspreche dem Regelungsgehalt des § 8 EFZG!!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein – sicherlich im Einzelfall dann noch zu bestimmender – enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der ausgesprochenen Kündigung besteht, dann ist von einem Sachzusammenhang auszugehen – weshalb sich die Kündigung an den dann entsprechenden Voraussetzungen messen lassen muss, besonders im Hinblick auf das Prognoseprinzip!