Grundsatz: Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 entschied der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag im Einklang mit § 4 Absatz 1 TzBfG so ausgelegt werden kann, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, welche über die Teilzeitquote hinausgehen, jedoch die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten (10 AZR 231/18).

Hintergrund: Das BAG betonte, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge hätten, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehe. Dabei sei diese Auslege mit § 4 Absatz 1 TzBfG vereinbar und entspräche höherrangigem Recht.

Hinweis: Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Ansonsten würden Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden, wenn der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit angepasst werden würde.

Rechtsfolge: Für geleistete Arbeitszeit, welcher über die regulär tariflich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, sind Mehrarbeitszuschläge zu zahlen.