Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2021 entschieden, dass bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Verrechnung der Minusstunden mit dem Arbeitsentgelt (Kürzung dessen) bzw. Zurückzahlung nur rechtmäßig sei, wenn dies entsprechend arbeitsvertraglich geregelt worden sei (4 Sa 423/20).

Dogmatik: Die Mitarbeiter müssten Kenntnis über etwaige Ansprüche des Arbeitgebers haben!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sollte es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Thematik Minusstunden kommen – und die Praxis zeigt, dass die regelmäßig der Fall ist (!) –, dann sollten Mitarbeiter diese Rechtsprechung kennen – immerhin geht es um ihr Geld! Andernfalls könnte der Arbeitgeber finanzielle Ansprüche geltend machen, wozu er eigentlich nicht berechtigt wäre!