Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Januar 2020 entschieden, dass die Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber erst dann in laufende personelle Verfahren beteiligt werden muss, wenn über den Schwerbehinderten- bzw. Gleichstellungsantrag eines Arbeitnehmers final entschieden worden ist (7 AZR 18/18).
Voraussetzung: Es bedarf der eindeutigen Feststellung des Rechtsstatus.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt, begründen sich erst bei rechtlicher Feststellung des Status des Arbeitnehmers Rechte und Pflichten – für beide Arbeitsvertragsparteien! Solange dieses – gesonderte – Status nicht feststeht, muss der Arbeitgeber auch nicht in einem „Akt vorauseilenden Gehorsams“ eine (weitere) Interessenvertretung auch nicht beteiligen!